Deutschland hat einen weiteren Vertrag gegen Biopiraterie unterschrieben. Beim Nagoya-Protokoll geht es um eine Ergänzung des UN-Abkommens über die biologische Vielfalt (CBD). Darin verpflichten sich die Unterzeichner, die einheimische Bevölkerung bei der Nutzung ihres Wissens um ihr Einverständnis zu bitten und an den Gewinnen zu beteiligen, beispielsweise wenn eine traditionell angewendete Heilpflanze zur Basis eines neuen Arzneimittels wird.

Das Protokoll geht nun auf die Einzelheiten ein. Es soll beispielsweise weltweit den Zugang zu genetischen Ressourcen verbindlich regeln, Hauptsächlich bei unentdeckten oder bisher ungenutzten Arten. grundsätzlich soll der Zugang für Forscher und Unternehmer erleichtert werden. Allerdings sollen das Ursprungsland und die indigene Bevölkerung an Gewinnen aus der Nutzung der entwickelten Arzneimittel beteiligt werden. Wie genau eine solche Übereinkunft aussieht, verhandeln Nutzer und Ursprungsland jeweils individuell.

Eines der ersten Beispiele für solche Access-Benefit-Sharing-Verträge ist das Erkältungsmittel Umckaloabo® mit Extrakten aus der südafrikanischen Kaplandpelargonie (Pelargonium sidoides). Nach jahrelange Auseinandersetzungen und Vorwürfen der Biopiraterie einigte sich Hersteller Spitzner mit dem Staat Südafrika und Vertretern des Volkes der Khoi-San.

Das Protokoll ist das Resultat jahrelanger internationaler Verhandlungen. Es wurde im Oktober 2010 bei der zehnten UN-Naturschutzkonferenz im Oktober 2010 im japanischen Nagoya verabschiedet.

Quelle:

http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=nachrichten&Nachricht_ID=38371&Nachricht_Title=Nachrichten_Arzneipflanzen%3A+Abkommen+gegen+Biopiraterie&type=0

Kommentar & Ergänzung: Biopiraterie

Biopiraterie ist auch im Bereich der Pflanzenheilkunde ein wichtiges Thema, welches  im Auge behalten werden muss. Interessieren würde mich zudem,  ob diese Verträge gegen Biopiraterie auch von der Schweiz unterzeichnet wurden.

Beispiele für Heilpflanzen, bei welchen diese Problematik zum Thema wurde, beschreibt Wikipedia unter dem Stichwort „Biopiraterie“:

Beispiel Kurkuma

„Im März 1995 wurde den beiden indisch-stämmigen Forschern Suman K Das und Hari Har P Cohly von der University of Mississippi Medical Centre ein Patent (US 5,401,504) auf Kurkuma in der Verwendung als Wundmittel erteilt. Die Indian Council for Scientific and Industrial Research (CSIR) klagte gegen das US Patent Office mit der Begründung, dass Kurkuma bereits seit tausenden von Jahren für die Behandlung von Wunden und Ausschlägen verwendet wird und die medizinische Verwendung daher keine neue Erfindung sei. Die CSIR stütze sich in dem Verfahren u. A. auf einen altertümlichen Sanskrit-Text der bereits 1953 im Journal of the Indian Medical Association veröffentlicht worden war. Das US Patent Office löschte daraufhin dieses und weitere Patente im Zusammenhang mit Kurkuma.“

(Quelle: Wikipedia)

Beispiel Hoodia

„Ein weiteres Beispiel ist die Verwendung der Hoodia-Pflanze (genauer: die Art Hoodia gordonii) durch die Khoi-San. Die südafrikanische Regierung ließ die Pflanze untersuchen, da das indigene Volk sie traditionell als Appetitzügler verwendet, und den Wirkstoff als P57 patentieren. Später wurde das Patent über ein britisches Pharmaunternehmen an den amerikanischen Pharmakonzern Pfizer verkauft, der daraus einen Appetitzügler entwickeln wollte, ohne die Khoi-San an den Erträgen zu beteiligen. Den Khoi-San gelang es in einem Gerichtsverfahren, eine Gewinnbeteiligung an den aus der Hoodia-Pflanze entwickelten Präparaten zu sichern. Pfizer hat das Patent inzwischen wieder zurückgegeben.“

(Quelle: Wikipedia)

Beispiel Niembaum

„ Seit 1985 wurden von amerikanischen, japanischen und europäischen Unternehmen mehr als 90 Patente auf Wirkeigenschaften und Extraktionsverfahren des Niembaums angemeldet. Das amerikanische Unternehmen W.R.Grace errichtete Produktionsstätten zur Niemverarbeitung in Indien und kaufte zudem indische Unternehmen auf. Dies führte zu Preissteigerung des Niemsamens von 11 auf über 100 $ je Tonne und hatte zur Folge, dass kleinere indische Unternehmen und arme Bauern nicht mehr in der Lage waren, Niemsamen anzukaufen. Wegen der zahlreichen Patente konnten unabhängige indische Unternehmen ihre Produkte auch nicht mehr nach Europa oder die USA exportieren, was zu bedeutenden Umsatzverlusten führte.

Im Jahr 1993 wurde in Indien die Neem Campaign gegründet um gegen mutmaßlich zu Unrecht erteilte Patente vorzugehen.

Besonders das Patent EP 0 436 257 B1, das 1994 dem US-Landwirtschaftsministerium zusammen mit dem Unternehmen W.R.Grace vom Europäischen Patentamt in München erteilt wurde, hatte für Aufsehen gesorgt. Es betrifft ein ‚Verfahren zum Bekämpfen von Fungi an Pflanzen’ (Patentanspruch 1) bzw. ein ‚Verfahren zum Schützen von Pflanzen vor Pilzbefall’ (Patentanspruch 7), wobei beide Verfahren dadurch gekennzeichnet sind, ‚dass man die Fungi/die Pflanze mit einer Neemölformulierung, enthaltend 0,1 bis 10 % eines hydrophobisch extrahierten Neemöls, das im wesentlichen frei von Azadirachtin ist, 0,005 bis 5,0 % emulgierendes Tensid und 0 bis 99 % Wasser kontaktiert.’

U. a. die Gewinnerin des Right Livelihood Award Vandana Shiva erhob Einspruch gegen die Erteilung des Patents. Im Mai 2000 wurde, nach zweitägigen Verhandlungen im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor der technischen Beschwerdekammer des EPA das Patent aufgrund fehlender ‚erfinderischen Tätigkeit’, neben der ‚Neuheit’ die wichtigste Patentierungsvoraussetzung, widerrufen. Die Beschwerdekammer befand, dass das im Patent beschriebene Verfahren zum Prioritätszeitpunkt (26. Dezember 1989) zwar neu sei, es aber angesichts der Tatsache, dass fungizide Wirkungen von Pflanzenölen vielfach bekannt seien, keiner erfinderischen Tätigkeit bedurfte, bekannte Rezepturen auch auf bislang ungenutzte Pflanzen anzuwenden und so zu den patentierten Verfahren zu gelangen. Ein Votum gegen Patente auf Pflanzen an sich stellt diese Entscheidung jedoch nicht dar. Inzwischen ist noch ein weiteres Patent auf Niem-Produkte vom europäischen Patentamt endgültig widerrufen worden (Stand 2005).“

(Quelle: Wikipdeia)

Beispiel Brazzein

„ Brazzein ist ein in den Früchten der Pentadiplandra brazzeana, einer in Zentralafrika beheimateten Lianenart, enthaltener Süßstoff. Die Beeren werden seit langem von der einheimischen Bevölkerung genutzt. Die Universität Wisconsin beansprucht Brazzein als ihre eigene Erfindung und weist Zusammenhänge mit den natürlichen Vorkommen in Gabun zurück. Die Universität hält drei Patente auf aus Pentadiplandra brazzeana isolierte Verbindungen bzw. auf die industrielle Herstellung von Brazzein (US 5,326,580, US 5,346,998, US 5,527,555). Die Patentierung von Brazzein wird daher von GRAIN und Greenpeace als Biopiraterie eingestuft. Die traditionelle Nutzung und Verbreitung der Pflanze und ihrer Bestandteile ist davon nicht betroffen.“

(Quelle: Wikipedia)

Martin Koradi, Dozent für Phytotherapie / Pflanzenheilkunde

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